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Adieu Schwester ! – Österreichs große Berufsreform bereits im Parlament

Die größte Berufsreform seit 20 Jahren für Österreichs Pflegeberufe ist heute als Regierungsvorlage im Parlament angekommen. Während die einjährige Pflegehilfe-Ausbildung zur „Pflegeassistenz“ bestehen bleibt, wird die völlig neue (zweijährig ausgebildete) „Pflegefachassistenz“ künftig auch über eigenständige Befugnisse verfügen und die diplomierten Pflegekräfte unterstützen (und aus Kostengründen vermutlich wohl zum Teil auch ersetzen). Die künftigen diplomierten „Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen“ werden ausschließlich an Fachhochschulen dreijährig „generalistisch“ (mit nachfolgenden Spezialisierungen) ausgebildet und das Berufsbild somit bundesweit und grundständig akademisiert. Damit ist Österreich seinen deutschsprachigen Nachbarn Schweiz und Deutschland neuerlich um etliche Nasenlängen voraus.

 

Nach längerer Anlaufzeit und intensiven Verhandlungen mit den Bundesländern hat die Bundesregierung nun eine umfassende Novelle des „Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes 1997“ vorgelegt. Die GuKG-Novelle 2016 sieht im wesentlichen drei Berufsgruppen mit abgestimmten Kompetenzen im Rahmen der professionellen Pflege vor. Die bisherige Pflegehilfe wird unverändert zur „Pflegeassistenz“ umbenannt und bildet die die Basis des abgestuften Modells (siehe Abb. 1).

 

GUKG 05-2016 Systematik

Abb. 1: Das dreistufige Modell mit der neuen Berufsmitte der „Pflegefachassistenz“ (Grafik: BMG/P. Resetarics)

 

 

Die sogenannte „Pflegefachassistenz“ führt mit einer zweijährigen Ausbildung zum Abschluss eines neuen Berufs, der den gehobenen Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege bei der Durchführung pflegerischer Tätigkeiten und durch die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen wesentlich entlasten soll. Die Pflegefachassistenz ist zur eigenverantwortlichen Durchführung der ihr übertragenen pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten (neu: ohne verpflichtende Aufsicht) berechtigt. Die Ausbildung, die ab 1. September 2016 in den dafür vorgesehenen Schulen absolviert werden kann, dauert insgesamt zwei Jahre (3.200 Stunden). Für die Pflegefachassistenz wird im Sinne der Durchlässigkeit nach oben zudem der Zugang zur Berufsreifeprüfung geschaffen, sodass ein „verkürztes Diplom-/Bachelorstudium an den Fachhochschulen möglich ist.

 

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Gehobener Pflegedienst: Mit mehr Kompetenzen an den Schreibtisch verbannt?

Der „gehobene Dienst“ erfährt durch die Festlegung von Kompetenzbereichen eine inhaltliche Schärfung und Aufwertung, was auch im Hinblick auf das bereits beschlossene Primärversorgungskonzept (Primary Health Care – PHC) von zentraler Bedeutung sein wird. An die Stelle der bisherigen Spezialausbildungen (für Kinder- und Jugendlichenpflege sowie für Psychiatrische Pflege) tritt eine bundesweit einheitliche, weiterhin dreijährige „generalistische“ Grundausbildung zum „Pflege-Bachelor“ mit Berufsberechtigung (Diplom). Darauf aufbauend wird es weiterhin Spezialisierungsmöglichkeiten geben, die noch um folgende Bereiche erweitert wurden: Wundmanagement (inklusive Stoma), Palliativversorgung und psychogeriatrische Pflege.

 

GUKG 05-2016-LH-Beschluss

Abb. 2: Die neun Bundesländer haben sich mit der erhofften „Verbilligung“ durchgesetzt, Der künftige Schwerpunkt wird wohl die „Pflegefachassistenz“ sein (Grafik: BMG/P. Resetarics)

 

Die Angehörigen des „Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“ tragen die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare (d.h. an Assistenz delegierte) Pflege von Menschen in allen Versorgungs-Settings und führen die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Therapien durch. Grundsätzlich müssen die Anordnungen schriftlich erfolgen, in dringlichen Fällen und bei Anwesenheit des Arztes sind auch mündliche Anweisungen möglich. Zu einer (zaghaften) Ausdehnung der Kompetenzen kommt es u.a. im Rahmen der Weiterverordnung von Medikamenten – allerdings nur in genau definierten Bereichen (z.B. Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung, Verbandsmaterialien etc.). Möglich ist etwa auch die Unterstützung beim Wechsel der Dialyseflüssigkeit im Rahmen einer Nierenersatztherapie im häuslichen Umfeld. All diese Maßnahmen sollen zur Effizienzsteigerung der Versorgung beitragen.

 

Beim gehobenen Dienst ist eine vollständige Überführung in den tertiären Ausbildungssektor (Fachhochschulen) vorgesehen, wobei es jedoch eine sehr lange Übergangsfrist (bis 2023) gibt, um Personalengpässe zu vermeiden. Schlussendlich wird auch die nicht mehr zeitgemäße Berufsbezeichnung „…schwester“ durch „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ ersetzt.

Im Gesetz wird  klargestellt, dass die pflegerischen Kernkompetenzen weiterhin dem gehobenen Dienst zufallen. Nach einer persönlichen Pflegeanamnese und Beurteilung der Pflegesituation können jedoch Maßnahmen an die Pflegeassistenz übertragen und mittels regelmäßiger Aufsichtsintervalle begleitet werden. Da im neuen Gesetz auf die Auflistung einzelner Maßnahmen verzichtet wird, soll die Zusammenarbeit deutlich verbessert werden, heißt es in den Erläuterungen.  (Quelle: PK Nr. 748 vom 28.06.2016).

 

Zur Gesetzesvorlage der Bundesregierung (GUKG-Novelle 2016) geht es  hier ( 1194 d.B.).

 

Eine gut verständliche grafische Darstellung des BMG finden Sie  hier (GUKG Reform Stand 05-2016 BMG)