Berufsregister: Ab 2017 für alle Pflege- und MTD-Berufe verpflichtend – Start 2018

In den kommenden Tagen wird Österreichs Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRegG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt mit 01. Jänner 2017 in Kraft. Ab 2018 werden alle Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe EU-konform öffentlich registriert. Deutschland ist hierin weiterhin säumig.

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Durch den verpflichtenden, zur Aufrechterhaltung der Berufsberechtigung erforderlichen  Eintrag in das Berufsregister für alle Gesundheits- und Krankenpflegepersonen wird es künftig möglich sein, valide qualitative, sowie quantitative Daten aus ganz Österreich und aus allen stationären und ambulanten Versorgungsbereichen zur Verfügung zu haben. Darüber hinaus wird das Pflegeleistungsangebot für Patient*innen sowie für Pflegebedürftige transparent. Genau dieser Aspekt gewinnt zunehmend an Bedeutung, da die Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen ständig wächst. Darüber hinaus können Gesundheits-und Krankenpflegepersonen ihre fachliche Weiterentwicklung besser am Bedarf des boomenden Pflegemarktes orientieren und ihre individuelle Karriereplanung gestalten.

 

Eingerichtet wird dieses Register beim Gesundheitsministerium, die Registrierung erfolgt in dessen Auftrag durch die Bundesarbeitskammer für die angestellten Pflegefachkräfte, während die Gesundheit Österreich GmbH ein Register für die selbstständig tätigen Pflegefachkräfte führen wird. Als (dreiköpfiges) Mitglied im „GUK-Registrierungsbeirat“ wird der Österreichische Gesundheits- und  Krankenpflegeverband (ÖGKV) Aufgaben der Qualitätssicherung übernehmen, wie etwa die Überwachung der laufend nachzuweisenden gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung der Pflegeberufe (Ob diese Anerkennungs- und Kontrollfunktion (§§ 14 und 19) nicht unvereinbar mit der eigenen Rolle des ÖGKV-Vereins als Fortbildungsanbieter ist, wird sich spätestens im ersten Beschwerdefall zeigen. Anm.d.Red.).

 

Aktuelle Fristen für Beschäftigte und Dienstgeber:

Personen, die zum Stichtag über eine Berufsberechtigung in einem Gesundheitsberuf verfügen, haben sich bis 31. Dezember 2017 bei der Bundesarbeitskammer kostenfrei erstregistrieren zu lassen (Nachweis der Vertrauenswürdigkeit nicht erforderlich, §§ 25 ff.).
Die Dienstgeber können die gesetzlich vorgeschriebene Datenmeldung  elektronisch über den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger abwickeln. Sodann werden amtliche Berufsausweise mit Lichtbild ausgestellt (§ 29), deren Gültigkeit mit dem Datum der erforderlichen Re-Registrierung befristet ist.

 

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen finden Sie hier .

 

Kommentar:

Zweigeteilte Kompetenzen sinnvoll und effizient?

Sinnvoll: ja. Effizient: nein. Die Tatsache, dass im zweiten Gesetzesanlauf doch ein Registergesetz gelungen ist, tröstet seiner klaren Vorteile wegen über den schalen Nachgeschmack des Kompromisses hinweg. Endlich werden ab 2018 ALLE berufsmäßig Pflegenden – DGKP ebenso wie Pflegehelfer*innen (neu: Pflegeassistent*innen) sowie die künftigen Pflegefachassistent*innen verpflichtend registriert, mit Berufsausweisen ausgestattet und in der korrekten Erfüllung ihrer ohnedies lächerlich geringen gesetzlichen Gortbildungsverpflichtung (DGKP: 60 Stunden, PA und PFA: 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren)  im Zuge der fünfjährigen Re-Registrierung überprüft. Wer die Re-Registrierung aus eigener Fahrlässigkeit oder Schlamperei nicht schafft, verliert seine Berufsberechtigung und damit seinen Job. Diese Sanktion wird das Berufsregister – trotz eines Mehr an Bürokratie – sicherlich zu einem nachhaltig wirksamen Erfolgsmodell machen – im Interesse der Pflege wie auch der Patientensicherheit.

Erich M. Hofer

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