Pflegehelferin im Seniorenheim: Keine Schwerarbeit aus psychischen Gründen

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Entscheidend dafür, ob eine „Schwerarbeit“ vorliegt, sei das zeitliche Ausmaß der Pflege und Betreuung von überwiegend schwer pflegebedürftigen Menschen, urteilte jetzt Österreichs Oberster Gerichtshof und wies die Klage einer Pflegehelferin ab. Ein fatales Signal an tausende Pflegende, die bis zum Rentenalter am Bett arbeiten!

Der Hintergrund: Die Klägerin war ab 2006 als Pflegehelferin (75 % Teilzeit) in einem Seniorenheim mit 76 Betten beschäftigt. Sie stellte bei der Pensionsversicherung einen Antrag auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten von 2006 bis 2017. Dieser wurde abgelehnt.

Die Bewohner*innen des Seniorenheimes beziehen Pflegegeld der Stufen 1 bis 7. Die Tätigkeit der Pflegehelferin war nicht nach diesen Stufen zu trennen, im Haus ist es notwendig, dass jede Pflegekraft mit jedem Bewohner, jeder Bewohnerin arbeiten kann. Die Pflegehelferin klagte gegen den ablehnenden Bescheid der PVA mit dem Argument, sie sei „überwiegend“ und regelmäßig in der Betreuung von Menschen mit Pflegegeldstufe 5 oder höher eingesetzt gewesen. Allerdings, so das Gegenargument der Pensionskasse, erreichte überhaupt nur ca. ein Drittel der Bewohner*innen die betreffenden Pflegestufen.

Der OGH entschied, dass Schwerarbeit (Schwerarbeits-Verordnung §1 Abs 1 Z 5) nur dann vorliege, wenn die Pflegetätigkeit unmittelbar an erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf entweder zeitlich oder nach der Anzahl der zu pflegenden Menschen mit besonderem Pflegeaufwand „überwiege“. Die Tätigkeit der Pflegehelferin sei zweifellos schwer und belastend, falle aber mangels des erforderlichen zeitlichen Ausmaßes berufsbedingter Pflege bzw. der Anzahl der Patient*innen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf nicht unter den Begriff der Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung.

Unser Tipp:

Bevor Sie den mühsamen Rechtsweg beschreiten, um eventuell als „Schwerarbeiter*in“ früher in Pension (Rente) gehen zu können, vergewissern Sie sich, ob der Arbeitgeber Sie in den zurückliegenden Jahren gemäß § 5 der Schwerarbeits-Verordnung überhaupt alljährlich an die zuständige Pensionsversicherung eingemeldet hat!

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