Masern: Impfpflicht (auch) für Deutschlands Pflegekräfte bis 50 in Krankenhäusern und ambulanten Diensten

Seit März müssen alle Beschäftigten in Deutschlands Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern – nicht jedoch  jene in Pflegeheimen – dem Dienstgeber einen Nachweis vorlegen, dass sie gegen Masern geimpft oder (nach Erkrankung) bereits immun sind. Wer die Frist bis zum 31. Juli 2021 nicht einhält, muss vom Dienstgeber an das Gesundheitsamt gemeldet werden und riskiert hohes Bußgeld und sogar Arbeitsverbot.

impfung

Gemäss „Masernschutzgesetz“ müssen alle Personen – auch Ehrenamtliche und Praktikant*innen – die seit dem 01. März bereits in den entsprechenden Einrichtungen und Diensten tätig sind, spätestens bis zum 31. Juli 2021 ihrem Dienstgeber einen Nachweis (Impfpass) vorlegen, dass sie entweder gegen Masern vollständig (2 x) geimpft sind oder (nach Erkrankung) bereits immun gegen Masern sind (ärztliches Attest). Die Schutzimpfung bezahlt die Krankenkasse.

Wer älter als 50 Jahre ist, ist von der Impfflicht nicht betroffen.  Wer als Pflegekraft neu in einer Einrichtung zu arbeiten beginnt, muss der Leitung den entsprechenden Nachweis vor Arbeitsantritt vorlegen. Wenn die Pflegekraft keinen Nachweis vorlegt oder dies erst verspätet erledigen kann, muss der Dienstgeber das Gesundheitsamt informieren.

Das Gesundheitsamt kann die nachweispflichtige Person dann zu einer Beratung einladen. Zudem kann das Amt auch entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Arbeits- oder Betretungsverbote, Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden. Auch den Dienstgebern drohen bis zu 2.500 Euro Bussgeld, wenn sie säumige Mitarbeiter*innen über die Frist 31. Juli 2020 hinaus weiter beschäftigen bzw. diese nicht an das Gesundheitsamt melden.

>> Weitere Infos des BGM finden Sie > hier

image_pdfimage_print