Vor neuer Corona-Welle: Deutscher Bundestag beschloss heute Impfabfrage auch in der Altenpflege

Die heutige Entscheidung des deutschen Bundestages, dass Pflegeheime, Pflegedienste und Einrichtungen der Tagespflege bei ihren Mitarbeitenden den Impfstatus künftig abfragen dürfen, wird von den Arbeitgebern begrüßt.

Impfschutz = professioneller Selbstschutz + Patientenschutz

COVID Impfung

„Die Möglichkeit zur Impfabfrage in besonders sensiblen Bereichen wie den Pflegeunternehmen ist ein wichtiger Baustein für anhaltende Sicherheit und einen funktionierenden Infektionsschutz“, so bpa-Präsident Bernd Meurer. Nun gelte es, auch die konkrete Umsetzung zu klären, damit Pflegeheime und ambulante Dienste eine klare Grundlage für die Abfragen erhalten. Insbesondere sind die möglichen Konsequenzen aus den abgefragten Daten gezogen werden und welche Maßnahmen folgen. Meurer: „Wir werden weiterhin – jetzt noch gezielter – um die Impfbereitschaft jeder Pflegekraft werben.“

Nach wie vor bringt ein guter Impfschutz die höchste Sicherheit. „Die Entscheidung der Gesundheitsministerkonferenz, in allen Bundesländern auch für Mitarbeitende in der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege eine Auffrischungsimpfung anzubieten, ist eine gute Nachricht“, so Meurer. „Das bringt Pflegebedürftige sicherer durch eine vierte Infektionswelle und zeigt den Pflegenden: Ihr seid uns wichtig.“

Schon bisher waren Abfragen des Impfstatus möglich

Spahn_epd-Bild_Christian Ditsch

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (re.) begrüßte ausdrücklich den parlamentarischen Änderungsbeschluss. Arbeitgeber in besonders sensiblen Bereichen wie Altenpflege und Kinderbetreuung sollen nach dem Impfstatus ihrer Beschäftigten fragen dürfen. Spahn:. „Den Beschäftigten sind Menschen anvertraut, die einen besonderen Schutz brauchen. Wie wollen sie einem Angehörigen erklären, dass die Mutter an COVID gestorben ist, weil der Pfleger nicht geimpft war?“, sagte er dem Nachrichtenmagazin ´Spiegel´.

Eine Auskunftspflicht zum Impfstatus gibt es ja schon lange – etwa in Krankenhäusern und Arztpraxen. Das ist durch § 23a Infektionsschutzgesetz (Personenbezogene Daten) über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten geregelt: Wenn es um (meldepflichtige) übertragbare Krankheiten geht, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus abfragen und verarbeiten. Mit der jetzt beschlossenen Erweiterung auf Altenpflege, Schulen und Kitas darf der Arbeitgeber jedoch nur jene Impf-Daten erfassen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern.

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