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Ambulante Intensivpflege: Masernimpfung bis 31. Juli nachweisen

Nach Deutschlands Infektionsschutzgesetz müssen nach 1970 geborene Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, eine Impfung gegen Masern bis zum 31. Juli 2022 nachweisen.
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Aufgrund der Corona-Pandemie war die Frist zuletzt im Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) gesetzlich  verlängert worden. Auf der >Infoseite des Bundesgesundheistministeriums heißt es:

„Betroffen sind Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
  • Rettungsdienste.

Erfasst sind alle nach 1970 geborenen Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, auch wenn diese keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Bei Auszubildenden, Praktikant*innen sowie Ehrenamtlichen müssen die Leitungen dieser Einrichtungen die Einhaltung der Vorschriften des Masernschutzgesetzes kontrollieren.

Patienten selbst sind nicht betroffen.

Für Personal in stationären Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege, aber auch in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das Masernschutzgesetz nicht ohne Weiteres anwendbar. Diese Einrichtungen sind in § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG nicht aufgeführt. Für das Personal in diesen Einrichtungen wird von der Ständigen Impfkommission jedoch eine zweimalige Masern-Impfung empfohlen.“