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Sachsen: Neues Krankenhausgesetz soll alle 78 Spitäler zukunftsfit spezialisieren und über Sektorengrenzen hinaus vernetzen

Der sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022 das neue Krankenhausgesetz verabschiedet, es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Neue Schwerpunkte gibt es bei der sektorenübergreifenden Versorgung, der Qualität, Regionalität und Digitalisierung.

„Wir wollen mit dem neuen Gesetz die 78 Krankenhäuser erhalten. Es wird jedoch Anpassungen an die Bedarfe geben. Kliniken werden sich jeweils auf bestimmte Behandlungsmethoden spezialisieren. Die Relation zwischen ambulanter und stationärer medizinischer Betreuung wird sich ändern“, erläuterte dazu Sozialministerin Petra Köpping. Dem Gesetz war im Vorjahr eine „Zukunftswerkstatt“ mit allen Akteuren voraus gegangen, weshalb es „ein wirkliches Gemeinschaftswerk“ sei, so die Ministerin.

Sachsen-Landtag-Krankenhausgesetz-neu_15-12-2022

Sozialministerin Petra Köpping spricht in der Plenarsitzung des Landtags

Foto: Medienservice

Das Krankenhausgesetz enthält vor allem Regelungen zur Krankenhausplanung und -finanzierung. In der umfassendsten Novellierung seit 30 Jahren werden dabei insbesondere folgende neue Schwerpunkte gesetzt:

Sektorenübergreifende Versorgung: Auch wenn die Regelungskompetenz für die sektorenübergreifende Versorgung grundsätzlich auf Bundesebene liegt, setzt das Sächsische Krankenhausgesetz bereits jetzt wichtige Impulse. So wird die Zusammenarbeit der Leistungserbringer stärker in den Fokus gerückt. Zudem wird das »Gesundheitszentrum« als Untergruppe der Regelversorgungshäuser gesetzlich verankert. Damit soll die Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum unterstützt werden. Außerdem können Modellvorhaben gefördert werden. Mit dieser Regelung soll eine Rechtsgrundlage für besondere Vorhaben der Krankenhausträger geschaffen werden, die bisher von der Regelfinanzierung noch nicht umfasst sind.

Qualität: Das neue Gsetz trifft auch Regelungen, um die Qualität stärker in der Krankenhausplanung und -finanzierung berücksichtigen zu können. So können zum Beispiel bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des Gemeinsamen Bundesausschusses Bestandteil des Krankenhausplanes werden. Es können auch weitere Qualitätsanforderungen in ausgewählten Versorgungsbereichen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden. Deren Einführung ist im Rahmen der Krankenhausplanung genau zu prüfen und dabei Patientensicherheit und Versorgungssicherheit abzuwägen. Weiterhin können in der Pauschalförderung Anreize für gute Qualität gesetzt werden.

Regionalität: Künftig wird das Einrichten von Regionalkonferenzen möglich sein. Diese können zu konkreten planerischen Schwerpunkten gebildet werden und sollen dabei den jeweiligen Landkreisen und Kreisfreien Städten die Möglichkeit bieten, bereits frühzeitig gestaltend mitzuwirken.

Digitalisierung: Die Digitalisierung im Krankenhaus birgt viele Chancen, um die Patientenversorgung der Zukunft zu verbessern und zu sichern, zum Beispiel mithilfe von Telemedizin. In dem Krankenhausgesetz werden Anreize für die weitere Digitalisierung gesetzt, etwa im Rahmen der Pauschalförderung.

Jetzt gilt es, das von vielen kompetenten und kreativen Impulsgebern in der »Zukunftswerkstatt« gemeinsam entwickelte  »Zielbild 2030 – Sächsische Krankenhausversorgungslandschaft im Wandel« ebenso tatkräftig umzusetzen.