Arbeiten im Graubereich – das müssen Pflegefachkräfte in Frankreich nicht. Alle Tätigkeiten sind präzise im Gesetz aufgelistet. Brigitte Teigeler hat für pflegen-online diese Liste übersetzt
Der taxative Aufgabenkatalog ist im französischen „Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen“ in 15 Artikeln umfänglich geregelt. Von 42 selbstständig durchzuführenden Aufgaben (Art. 5) über 15 selbstständig durchführbare Impfungen ohne ärztliche Anordnung (Art. 5.1) und zusätzliche Aufgaben im Bereich der psychiatrischen Pflege (Art. 6) bis hin zur Initiative und Alleinverantwortung für den gesamten Pflegeprozess und dessen Dokumentation (Art. R. 4311-3) spannt sich der weite Bogen des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs einer Pflegefachkraft.
Bemerkenswert ist der Katalog von 43 weiteren Aufgaben, die von einer“Pflegefachperson mit fortgeschrittener Praxis“ (Art. 7) – auch ohne ärztliche Anordmung – durchgeführt werden dürfen. Die Mitwirkung bei der Schmerztherapie (Art. 8) und die Durchführung von weiteren 10 Aufgaben (Art. 9) sind hingegen von einer ärztlichen Anordnung abhängig. Auch die Unterstützung bei „beonderen ärztlichen Interventionen“ (Art. 10) ist klar geregelt.
> zum ausführlichen Beitrag auf pflegen-online