NRW: Jetzt Anspruch auf Freistellung für Mitglieder der Pflegekammer-Versammlung
Zur Ausübung ihres Mandats haben Mitglieder der Kammerversammlung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ab sofort einen Rechtsanspruch darauf, sich vom Dienst freistellen zu lassen.
Die gesetzliche Grundlage für diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bildet ein Zusatz im Heilberufegesetz. Der neu eingefügte § 115a lautet:
„(1) Die gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Pflegekammer sind zur Ausübung ihres Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen, soweit dringende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Freistellungsanspruch ist auf acht Tage im Kalenderjahr beschränkt.“
Die neue Regelung trat am 9. Februar nach erfolgter Kundmachung in Kraft und soll nach fünf Jahren evaluiert werden.