Viele Pflegepersonen arbeiten in Teilzeit. Bisher werden sie bei Überstundenzuschlägen schlechter behandelt als Vollzeitbeschäftigte. Ein deutsches Höchstgericht stoppt jetzt diese ungleiche Praxis.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte bei Überstundenzuschlägen nicht mehr schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Tarifliche Regelungen, nach denen in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer erst dann Mehrarbeitszuschläge bekommen, wenn sie mit der Zahl der erbrachten Überstunden die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten haben, verstoßen laut Urteil gegen das Diskriminierungsverbot.
Damit müssen Teilzeitarbeitnehmer*innen auch ab der ersten geleisteten Überstunde einen Zuschlag erhalten. Eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die Richter entschieden auch, dass beim Fehlen sachlicher Gründe für die bisherige Zuschlagsregelung bei Teilzeit regelmäßig auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen werde. Es liege eine „mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer – (wie etwa auch in der Pflege, Anm.d.Red.) – vertreten sind“, erklärten sie.
Der Präzedenzfall für das Grundsatzurteil kommt aus Hessen – und spielt bei einem ambulanten Dialyseanbieter mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern. Die Klägerin arbeitet als Pflegeperson in Teilzeit im Umfang von 40 Prozent eines Vollzeitbeschäftigten.
Gestritten wurde von einer teilzeitbeschäftigten Klägerin in Hessen. Es ging dabei um rund 129 Überstunden, für die die Frau weder einen Zuschlag noch eine adäquate Zeitgutschrift erhalten hatte. Sie fühlte sich als Teilzeitkraft sowie als Frau dadurch benachteiligt. Die Klägerin war erfolgreich – sie erhielt die von ihr verlangte Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto sowie eine Entschädigung wegen ihrer Benachteiligung als Frau.
Quelle: dpa