Personalengpässe und drohende Überforderung wirken sich nicht nur auf die betroffenen Mitarbeiter*innen negativ aus, im Gesundheits- und Sozialbetreuungsbereich können sie auch das Leben und die Gesundheit von PatientInnen oder KlientInnen gefährden. Dies ruft – aus Anlass des jüngsten Pflegeskandals – die Zeitschrift für Gesundheitsberufe „Am Puls“ der AK-NÖ in ihrer aktuellen Ausgabe in Erinnerung.
Daher sollten Mitarbeiter*innen überlastende oder gefährdende Arbeitssituationen vor allem immer dann, wenn Schäden drohen, dem/der zuständigen Vorgesetzten schriftlich melden. Rechtlich könne man diese Meldungen auf die dienstliche Treuepflicht und auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes stützen, so die AK-Experten: Je nachdem welcher Gesichtspunkt dabei überwiegt, kann man sie zum Beispiel „Gefährdungsanzeige“ (weist auf eine Gefährdung z.B. von Mitarbeitenden oder PatientInnen hin) oder „Strukturmängelanzeige (macht auf organisatorische Mängel aufmerksam) nennen.
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Die nachweisbare (schriftliche) Meldung von Überlastungen bzw. Gefährdungen kann sich im Falle eines Schadens haftungsbefreiend bzw.
haftungsmildernd für den/die MitarbeiterIn auswirken. Wenn aufgrund einer (nachweislich) gemeldeten Überlastungssituation ein Fehler passiert, ist aufgrund der Organisationsverantwortung wohl zunächst der Arbeitgeber haftbar, außer seitens des/der Beschäftigten liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Vorgesetzte, die die Überforderung der Mitarbeitenden hätten erkennen können oder gar erkannt,
verletzen die Fürsorgepflichtgegen über den ihnen unterstellten Mitarbeiter*innen und haften selbst auch wegen Fahrlässigkeit, wenn andere aufgrund der Überforderung des Mitarbeitenden zu Schaden kommen.
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Vorgesetzte müssen daher ebenfalls alles Erforderliche tun, um eine hinreichende Personalausstattung zu gewährleisten und – wenn es gar nicht mehr anders geht – muss konsequenter Weise das Leistungsangebot der Einrichtung – vorübergehend oder dauerhaft – eingeschränkt werden.