Österreichs PatientenanwältInnen haben gemeinsam mit dem Dachverband Hospiz Österreich die Unterlagen zum Erstellen einer Patientenverfügung anlässlich der PatVG-Novelle 2018 überarbeitet und neu gestaltet. Diese können jetzt kostenfrei hier heruntergeladen oder – zum Verteilen in Wartebereichen von Spitälern, Heimen oder Arztpraxen in ganz Niederösterreich – bei der NÖPPA als gedruckte Folder kostenfrei online bestellt werden.
Für große Verunsicherung sorgen manchmal Situationen oder Lebensabschnitte, in denen man die Fähigkeit zur selbstbestimmten Entscheidung verliert. Als besonders beunruhigend wird dies an der Grenze zwischen Leben und Tod erlebt. Vielen Menschen kann mit den Mitteln der modernen Medizin geholfen werden und unzählige Leben werden dadurch gerettet, nicht jeder oder jede wünscht aber eine Lebensverlängerung um jeden Preis.
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der eine Person eine oder mehrere medizinische Behandlung(en) im Vorhinein ablehnt. Solch eine Willenserklärung können Personen abgeben, die an einer Krankheit erkrankt sind oder auch noch nicht erkrankt sind.
Achtung: Mit einer Patientenverfügung können nur bestimmte (konkret genannte) medizinische Behandlungen abgelehnt werden!
Eine Patientenverfügung wird wirksam, wenn eine Person nicht mehr entscheidungsfähig ist. Solange eine Person jedoch selbstständig entscheiden kann, gelten ihre aktuellen Willensäußerungen.
Am 1. Juni 2006 ist das neue Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) in Kraft getreten. Es regelt die Voraussetzungen für die Errichtung einer Patientenverfügung. Das Patientenverfügungs-Gesetz wurde im Herbst 2018 (PatVG-Novelle 2018) überarbeitet und ist in seiner neuen Fassung seit 16. Jänner 2019 in Österreich in Kraft getreten.
Die wesentlichsten Änderungen sind:
- Möglichkeit der Speicherung der Verfügungen in ELGA. (Eine Speicherung wird voraussichtlich frühestens im Jahr 2020 möglich sein)
- Verlängerung der Gültigkeitsfrist von Patientenverfügungen von fünf auf acht Jahre. Außerdem bedarf die Patientenverfügung bei der Erneuerung keiner juristischen Belehrung mehr.
- Eine Errichtung ist künftig auch bei den Erwachsenenschutzvereinen möglich.
Die gesetzlichen Änderungen im Detail finden Sie hier.