Im Rahmen des mit 1.1.2020 inkrafttretenden Gewaltschutzgesetzes (BGBl. I Nr. 105/2019) wird die Melde- und Anzeigepflicht für Angehörige von Gesundheitsberufen (z.B. ÄrztInnen, Pflegepersonal, PsychologInnen, PsychotherapeutInnen) bei schwerwiegenden Gewaltdelikten vereinheitlicht. Auch ein Verdacht auf Vergewaltigung ist in Zukunft zu melden.
Eine Anzeige kann unterbleiben, wenn dadurch ein für die berufliche Tätigkeit notwendiges Vertrauensverhältnis untergraben werden könnte oder der/die volljährige PatientIn sich ausdrücklich gegen eine Anzeige ausspricht. Allerdings darf in einem solchen Fall keine unmittelbare Gefahr für den/die PatientIn oder eine andere Person bestehen.