Urteil: Für 24 Stunden-Fachpflege sind 21 Stunden zu entlohnen

Für eine umfassende 24-Stunden-Fachpflege im häuslichen Umfeld sind täglich 21 Stunden mit Mindestlohn zu vergüten. Das entschied ein >> Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in der Vorwoche. Eine vom Arbeitgeber entlohnte 30 Stundenwoche sei für diesen vertraglich vereinbarten Leistungsumfang völlig unrealistisch.

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Im Fall einer klagenden Altenpflegerin befand das Gericht, dass die mit bislang nur 30 Wochenstunden vergütete Arbeitszeit völlig unrealistisch sei. Denn: Im Vertrag mit der pflegebedürftigen Person war eine umfassende Versorgung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Alltagsgestaltung vereinbart. Dazu war es erforderlich, dass die Pflegefachperson in der Wohnung der zu versorgenden Person dienstlich wohnte und auch übernachten musste.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es treuwidrig sei, wenn sich der Arbeitgeber auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden berufe. Denn der pflegebedürftigen Person sei eine umfassende pflegefachliche Betreuung vertraglich zugesagt. Die angesetzte Zeit von 30 Stunden wöchentlich sei für das zugesagte Leistungsspektrum unrealistisch. Die vergütungspflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass auch in der Nacht vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst geleistet worden sei.

Da es der Klägerin zumutbar gewesen sei, sich in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen, war nach Auffassung des Gerichts eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden anzunehmen (d.s. 147 entlohnte Wochenstunden).

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