Corona-Pandemie: Impfpflicht für Deutschlands sensible Berufsgruppen ist beschlossene Sache

In Deutschland haben Bundestag und Bundesrat am 10. Dezember den von der neuen Ampelkoalition vorgelegten >Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Demnach gilt eine „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ab 15. März 2022.

Die Impfpflicht gilt für das gesamte Personal von Krankenhäusern und Pflegeheimen, aber auch für Institutionen, in denen Menschen mit Behinderungen betreut werden, sowie für Tageskliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste oder sozialpädagogische Zentren. Dort Beschäftigte müssen ab Mitte März 2022 Nachweise über einen vollen Impfschutz oder eine Genesung vorlegen.

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Das Corona-gefährdete Volk hat durch seine verfassungsmässige Vertretung – Bundestag und Bundesrat – gesprochen: Die Impfpflicht muss kommen!

Foto: © Deutscher Bundestag/Henning Schacht

Zudem sollen künftig neben den Ärzt*innen auch Zahn- sowie Tierärzt*innen Corona-Schutzimpfungen durchführen dürfen – nicht jedoch das Pflegefachpersonal, obwohl dieses dafür ausgebildet ist und diese enorme Ressource die bundesweiten Auffrischungsimpfungen enorm beschleunigen könnte..!

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Bei der vorherigen Anhörung im Bundestag kritisierte der Deutsche Pflegerat (DPR) in seiner >Stellungnahme, dass zahlreiche Fragen weiterhin offen geblieben seien und forderte eine präzisere Gesetzgebung. Unklar sei beispielsweise, wie sich Arbeitgeber einer entsprechenden Einrichtung verhalten müssten, wenn am 16. März 2022 Mitarbeitende ohne Impfnachweis oder ärztliches Genesungs- bzw. Kontraindikations-Attest zum Dienst erscheinen: Soll/kann/muss diese*r Beschäftigte ohne Lohnfortzahlung vom Dienst freigestellt werden?

Es gelte, die Übertragung heilkundlicher Aufgaben auf Pflegefachpersonen möglichst rasch in das Infektionsschutzgesetz einzufügen – denn dies könnte das Impftempo wesentlich erhöhen, forderte DPR-Präsidentin Christine Vogler (li.) in der Stellungnahme.

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