DE: Pflegeberufegesetz 2020 – wer kennt die „Vorbehaltsaufgaben“ und wie sollen diese umgesetzt werden?

Seit zwei Jahren gibt es sie nun, die den Pflegefachpersonen gesetzlich vorbehaltenen Aufgaben. Doch wer kennt diese im Detail und beginnt sie auch im Alltag umzusetzen?

gesetz

Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) sieht die Vorbehaltsaufgaben als einen der „bedeutendsten Schritte für eine zukunftsfähige Entwicklung der Profession Pflege“. Sie will deren Umsetzung fördern und die Pflegenden umfassend darüber informieren. So sind etwa die Feststellung des Pflegebedarfs, die Pflegeplanung sowie die Steuerung des Pflegeprozesses einige der Tätigkeiten, die Pflegefachpersonen vorbehalten sind.

Seit zwei Jahren werde nun um die inhaltliche Gestaltung der pflegerisch-autonomen Vorbehaltsaufgaben auf politischer, rechtlicher und auch auf pflegefachlicher Ebene gerungen, begründet der VdPB seinen Vorstoß. In einem ´Think Tank´mit Vertreter*innen aus allen Bundesländern werde derzeit das Thema Vorbehaltsaufgaben diskutiert und gemeinsam konzeptionell bearbeitet. Um Pflegefachpersonen über die Vorbehaltsaufgaben aufzuklären und die Umsetzung zu unterstützen, sind auf der > VdPB- Webseite eine Informationssammlung und mehrere Fact Sheets zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Achtung – Ihre Mitgestaltung ist gefragt:

Gesucht werden Einrichtungen, die sich für die Umsetzung der Vorbehaltsaufgaben in Modellprojekten der VdPB interessieren. Kontaktaufnahme unter E-Mail:

Exkurs:

Die hohe gesetzliche Autonomie und Eigenverantwortung der Fachpflege in Österreich

Paragraf_Gesetze_BMI

Seit nunmehr 25 Jahren(!) im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 1997 festgelegt. Hier die aktuelle Fassung (Quelle: >RIS – Bundeskanzleramt):

Pflegerische Kernkompetenzen

§ 14.

(1) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.

(2) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:

1.

Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,

2.

Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,

3.

Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,

4.

Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,

5.

theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,

6.

Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,

7.

Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,

8.

Erstellen von Pflegegutachten,

9.

Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,

10.

Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,

11.

Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,

12.

ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,

13.

Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,

14.

Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,

15.

Anwendung komplementärer Pflegemethoden,

16.

Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,

17.

Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.

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