DE: Einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft getreten

Seit dem 15. März gilt bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Corona. Vor allem vulnerable Gruppen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe sollen dadurch geschützt werden.

BGW-Impfkampagne-Corona-02-2022

Foto: BGW Impfkampagne 2022

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Somit müssen Pflegefachpersonen, die unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ambulanten Diensten tätig sind, ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden. Das Gesundheitsamt kann infolgedessen die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu – den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen dieses Gesetz für beruflich Pflegende mit sich bringt und wie es in den Einrichtungen umzusetzen ist, können Sie sich in den aufgezeichneten Webinaren „Von Profis für Profis“ noch einmal anschauen.

>zur Homepage der Landespflegekammer RLP

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