Österreichs Regierungsparteien ÖVP und Grüne haben eine Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) und begleitender Gesetze beantragt ( 3466/A). Damit werden wichtige gesetzliche Weichen für die Pflegereform gestellt.
Konkret sollen mit der GuKG-Novelle 2023 Erleichterungen bei der Ausbildung und dem Berufszugang zur Pflege, ein Verordnungsrecht von bestimmten Medizinprodukten durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Maßnahmen für eine niederschwellige Versorgung umgesetzt werden. In Kraft treten sollen die neuen Regeln unmittelbar mit ihrer Kundmachung.
Änderungen in der Ausbildung von Pflegekräften
Eine „unverhältnismäßige und fachlich nicht gerechtfertigte Hürde“ bei der nachträglichen Erlangung des Bachelorgrades für bereits diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen wollen die Koalitionsparteien mit der Novelle beseitigen. Waren vor der Hochschulreform 2021 für eine solche „Nachgraduierung“ noch 60 ECTS zu absolvieren, sind es seit der Reform nun 90 ECTS. Mit der Gesetzesänderung sollen nun wieder 120 ECTS aus der bereits absolvierten Ausbildung und der Berufserfahrung angerechnet werden können, wodurch nur noch 60 ECTS zusätzlich absolvieren sind.
Pflegeassistent*innen oder Pflegefachassistent*innen können künftig direkt nach Abschluss ihrer Ausbildung eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beginnen. Damit will man noch möglichst vielen Angehörigen der Pflegeassistenzberufe die verkürzte Ausbildung ermöglichen, bevor diese ausläuft.
Erleichterungen für im Ausland ausgebildete Pflegekräfte
Die Novelle sieht zudem mehrere Maßnahmen vor, um im Ausland ausgebildeten Pflegekräften einen rascheren Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. So sollen etwa auch im Ausland ausgebildete Pflegeassistent*innen die Möglichkeit erhalten, bis zur Absolvierung der Ausgleichsmaßnahmen in Österreich für zwei Jahre befristet pflegerische Tätigkeiten zu übernehmen. Sie dürfen Tätigkeiten der Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht diplomierter Pfleger*innen übernehmen.
Generell werden die Anforderungen für die Nostrifikation in Pflegeassistenzberufen neu geregelt. So muss künftig etwa kein Nachweis mehr vorgelegt werden, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung mit der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist – dies wird ohnedies von Amts wegen geprüft. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Ausbildung und die Berufserfahrung der Person zu berücksichtigen.
Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens sollen im Ausland ausgebildete Angehörige der Pflegeassistenzberufe durch eine Bewilligung zu Fortbildungszwecken für ein Jahr befristet in der Pflegeassistenz tätig werden dürfen.
Erstverordnung (!) von bestimmten Medizinprodukten durch DGKP
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) sollen künftig in gewissen Bereichen Medizinprodukte verordnen dürfen. Konkret gilt das etwa für die Bereiche Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung, Mobilisations- und Gehhilfen oder Verbandsmaterialien. Sie müssen den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin über Änderungen des Zustands der betroffenen Personen informieren. Bisher war nur eine Weiterverordnung in Folge einer ärztlichen Erstverordnung erlaubt.
Pflegerische Versorgung soll niederschwelliger werden
Um die gemeinsame Betreuung von alten Menschen in sogenannten „Pensionst*innen-WGs“ zu ermöglichen, sollen Personenbetreuer*innen (24-Stunden-Kräfte) künftig bis zu drei betreuungspflichtige Menschen in einem Haushalt betreuen dürfen, auch wenn diese nicht in einem Angehörigenverhältnis zueinander stehen.
Die Tätigkeitsbereiche der Pflegeassistenzberufe sollen ausgeweitet werden. Konkret sollen künftig Pflegeassistent*innen subkutane und periphervenöse Verweilkanülen entfernen dürfen. Pflegefachassistent*innen sollen befugt werden, Blasenverweilkatheter bei Männern zu legen.
Zivildiener sollen künftig unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen durchführen dürfen, wenn sie das entsprechende Ausbildungsmodul absolviert haben.
Quelle: PK vom 20.06.2023